10.06.2021

Hygienekonzept


auf Grundlage des Rahmenkonzepts der Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Digitales vom 19. Mai 2021 sowie der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021,
§ 25 Kultur
Die maximale Belegungszahl einschließlich geimpfter und genesener Personen gestaltet sich für folgende Bereiche folgendermaßen:
Burghof (Freiluft): Die Besucherzahl ist grundsätzlich auf 500 begrenzt; der Burghof (545 mē, geschätzt 400 mē Sitzfläche) fasst tatsächlich Plätze für 226 Gäste. Für die Besucher*innen sind fest zugewiesene Sitzplätze vorgesehen.
Indoor: bei 1,5 m-Stuhlabstand (Rechenwert 1,767 mē/Person)
Burgkapelle, 80 mē Sitzfläche: 34 Plätze
Vorsaal, 25 mē Stehfläche: 11 Plätze
Großer Saal, 70 mē Stehfläche: 34 Plätze
Pferdestall, 40 mē Stehfläche: 20 Plätze
Kuhstall, 60 mē Stehfläche: 31 Plätze
(Burgkapelle Museumsraum, 160 mē Stehfläche: 45 Plätze)
Burgkapelle Glockenraum, 50 mē Stehfläche: 22 Plätze
Die Besucherzahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
2. Maskenpflicht: In geschlossenen Räumen sowie auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt für sämtliche Personen (Besucher*innen und Mitwirkende) Maskenpflicht (FFP2-Masken für Besucher*innen ab dem 16. Geburtstag, medizinischer Mund-Nasen-Schutz für Mitwirkende); im Außenbereich entfällt für Besucher*innen am Sitzplatz die Maskenpflicht. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
Von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sind ausgenommen: Mitwirkende, soweit die Pflicht zum Tragen eines medizinischen MNS zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt oder mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist (die Pflicht zum Tragen eines medizinischen MNS gilt in diesen Fällen nur für den Auf- und Abtritt), Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Personen mit schriftlichem ärztlichen Zeugnis im Original, das die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 und den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, sowie den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält.
4. Bestuhlung: Die zur Verfügung stehenden Sitzplätze werden so belegt, dass die Regelungen über die Einhaltung des Mindestabstands eingehalten werden: Es werden Sitzplatzkarten ausgegeben, die in fortlaufender Reihenfolge belegt werden. Dies ermöglicht eine geordnete Sitzplatzvergabe. Ehrenamtliche Mitwirkende weisen darauf hin. Zwischen den Stuhlreihen gibt es in regelmäßigen Abständen Zwischengänge zum Laufen.
6. Handhygiene: Die Händehygiene wird durch Bereitstellung von Handwaschwasser in der WC-Anlage ermöglicht. Dort stehen ausreichend Flüssigseife, Handdesinfektion und Einmalhandtücher bereit. Bei der Waschgelegenheit sind gut sichtbar Infografiken zur Handhygiene angebracht. Außerdem wird beim Einlass die Möglichkeit zur Händedesinfektion geboten.
7. Reinigungskonzept: Die Reinigung der Kontaktflächen erfolgt vor und nach jeder Veranstaltung (WC-Anlage, Türgriffe/Handläufe) sowie nach jeder Benutzung (Stühle), außerdem regelmäßig während der Veranstaltung nach Bedarf (WC-Anlage inkl. Besuchertoilette). Die Bedarfsreinigung/Desinfektion wird von ehrenamtlich Mitwirkenden gewährleistet, die regelmäßige Grundreinigung davor/danach durch den Veranstalter sichergestellt. Gäste werden über richtiges Händewaschen (Aushang) und Abstandsregelungen auch im Sanitärbereich informiert. Die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern wird gewährleistet, indem die WC-Anlage nur von einer Person betreten/benutzt wird; der Wartebereich ist vor dem Gebäude.
9. Information des Personals: Der Veranstalter informiert alle Mitwirkende über das Schutzkonzept im Vorfeld der Veranstaltungen und weist ihnen einen speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich zu. Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit dem Maskenschutz sowie über allgemeine Hygienevorschriften informiert.
11. Information der Gäste: Der Veranstalter kommuniziert die Notwendigkeit der Einhaltung des Schutzkonzepts an seine Besucher*innen. Entsprechende Informationsaushänge (richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich, Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. FFP2-Maske) werden an neuralgischen Punkten (WC-Anlage, Einlass) getätigt. Gegenüber Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
12. Kontrolle: Der Veranstalter kontrolliert die Einhaltung des Schutzkonzepts seitens der Mitwirkenden und Besucher*innen und ergreift bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
16. Testnachweis: Besucher*innen werden nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei Terminbuchung/Kartenkauf/Reservierung) darauf hingewiesen, dass bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ein negativer Testnachweis für den Besuch der kulturellen Veranstaltung erforderlich ist. Die Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50.
Es ist ein (schriftliches oder elektronisches) negatives Testergebnis entweder eines PCR- oder POC ("Schnelltests")-Antigentests (die zugrundeliegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen) oder eines zugelassenen, unter Aufsicht vor Ort vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien ("Selbsttests") nachzuweisen. Der Selbsttest muss selbst mitgebracht, der Veranstalter hält keine Tests vor. Selbsttests werden von der Testperson (Gast) selbst vor Ort (Vorburg) unter Aufsicht (Administratorin oder ehrenamtlich Mitwirkende) vor Veranstaltungsbeginn und Einlass durchgeführt. Hierfür ist genug Vorlaufzeit einzuplanen (ca. 30 Minuten). Bei positivem Selbsttest gilt die sofortige Vermeidung von Kontakten, Rückkehr auf direktem Weg nach Hause, Absonderung und Nachholung eines PCR-Tests. Der betroffenen Person ist der Zutritt verwehrt.
Der vorgezeigte Testnachweis (PCR, POC) wird einer Plausibilitätskontrolle unterzogen, dabei wird berücksichtigt: Name und Anschrift der Teststelle, Name, Anschrift und Geburtsdatum der getesteten Person, Name des verwendeten Tests, Hersteller des Tests, Art des Tests (PCR-Test, PCR-Schnelltest oder Antigen-Schnelltest), Testdatum und Testuhrzeit, Name und Vorname der Person, die den Test durchgeführt bzw. beaufsichtigt hat, Kontext, in dem die Testung erfolgt ist (Vor-Ort-Test, betriebliche Testung, Testung durch Leistungserbringer i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TestV), Testergebnis, Datum und Uhrzeit der Mitteilung des Testergebnisses, Stempel der Teststelle, Unterschrift der verantwortlichen Person. Bei dem Verdacht einer Unrichtigkeit bzw. Ungültigkeit des vorgelegten Testnachweises wird der Einlass verwehrt, wenn nicht die betroffene Person sich einer Vor-Ort-Testung mit einem selbst mitgebrachten Selbsttest unterzieht. Kann der Gast keinen Testnachweis vorzeigen, ist vor Ort unter Aufsicht des Veranstalters mit einem eigenen Selbsttest zu testen. Andernfalls ist ein Besuch der Veranstaltung nicht möglich.
17. Arbeitsschutz ehrenamtlich Mitwirkender: Der Veranstalter stellt medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken bei Bedarf zur Verfügung. Die Beschäftigten müssen die Masken tragen. Das Personal wird im Vorfeld der Veranstaltungen zu Risiko, Infektionsquellen und Schutzmaßnahmen (u. a. Abstand, Hygiene, Maskentragen) unterwiesen.
Der Veranstalter bietet seinen Mitwirkenden die Möglichkeit zur Selbsttestung vor jeder Veranstaltung an. Sie sind aufgerufen, die Testangebote vom Veranstalter wahrzunehmen. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Die Bereitstellung und die Kosten für die Tests trägt der Veranstalter. (gültig bis 30. Juni 2021). Nachweise über die Beschaffung von Tests sind vom Veranstalter vier Wochen aufzubewahren. Selbsttests reichen aus und müssen nicht unter Aufsicht durchgeführt werden. Tests und Testergebnis müssen nicht dokumentiert werden. Es besteht keine Meldepflicht eines positiven Testergebnisses an das Gesundheitsamt. Der Mitarbeitende ist jedoch angehalten, das Ergebnis durch einen PCR-Test zu prüfen. Außerdem muss er sich in Selbstisolation begeben. Der Mitarbeitende ist angehalten, das Ergebnis dem Veranstalter zu melden.

Die Stromer‘sche Kulturgut-, Denkmal- und Naturstiftung, vertreten durch die Administratorin Rotraut von Stromer-Baumbauer, hat folgendes speziell auf den Kulturbetrieb abgestimmtes Schutz- und Hygienekonzept unter Berücksichtigung von Besucher*innen sowie ehrenamtlich Tätigen unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgeregelungen erstellt. Es gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100.
(Inzidenzwerte einsehbar unter https://n-land.de/lokales/coronavirus-live-ticker).
1. Mindestabstand: Zwischen allen Besucher*innen, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung gilt, ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; bei Einsatz von Blasinstrumenten und bei Gesang ist ein Mindestabstand von 2,0 m (z.B. zur Bühne) einzuhalten. Beim Einsatz von Querflöten beträgt der Abstand mindestens 3,0 m nach vorne. Der Mindestabstand zwischen Personen ist in allen Räumlichkeiten und im Freien einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren/Gängen, Treppen, Kassen- und Sanitärbereichen einzuhalten. Das gemeinsame Sitzen ohne Einhalten des Mindestabstands von 1,5 m ist nur den Personen gestattet, für die im Verhältnis zueinander die Kontaktbeschränkung nicht gilt.
Ausgenommen von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregel sind Mitwirkende, soweit die Einhaltung der Abstandsregel zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führen würde oder soweit sie mit einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung nicht vereinbar ist.
3. Laufwege zur Lenkung von Besucher*innen, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen: Kontaktmöglichkeiten werden reduziert, indem Kartenvorverkauf/Reservierung ermöglicht wird, bei dem die Kontaktdaten digital erfasst werden. Der Einlass sowie Auslass nach Ende der Vorstellung erfolgt einzelpersonenweise und reihenweise. Die Laufwege innerhalb der Stuhlreihen sind im Einbahnstraßenprinzip geregelt. Der Mindestabstand wird gewährleistet, indem die Sitzplätze (Stühle) jeweils mind. 1,5 m Abstand zueinander haben. Die Einhaltung des Konzepts wird durch Mitwirkende kommuniziert und kontrolliert.
Beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten erfolgt die Bewegungsrichtung entsprechend der Einbahnstraßenregelung und reihenweise. Im Treppenaufgang ist darüber hinaus der Mindestabstand einzuhalten.
5. Lüftungskonzept in geschlossenen Räumen: Alle Veranstaltungen finden nach Möglichkeit Open Air statt. Geschlossene Räumlichkeiten (Burgkapelle) werden gemäß des Lüftungskonzepts bestmöglich gelüftet (ausreichende Lüftungspausen oder ausreichende kontinuierliche Lüftung): Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustauschs liegt die Lüftungsfrequenz mindestens bei 10 Minuten Lüftung nach jeweils 20 Minuten Musizieren; nach wetterbedingter Möglichkeit werden Fenster durchgängig geöffnet. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Besucher*innen dienen, werden genutzt. Die Fensterlüftung erfolgt bevorzugt durch Querlüftung.
8. Kontaktdatenerfassung: Zur Kontaktpersonennachverfolgung erfolgt die Erhebung der Kontaktdaten entweder im Vorfeld im Rahmen des Kartenvorverkaufs in elektronischer Form (E-Mail) oder beim Kartenverkauf an der Abendkasse. Benutzte Stifte werden vor Wiederbenutzung desinfiziert. Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert auf den Kartenkaufenden. Die Ticketreservierung sollte nach Möglichkeit per E-Mail erfolgen. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Bei einer Weitergabe der Karten an Dritte ist der Kartenkaufende verpflichtet, im Bedarfsfall zur Nachverfolgung von Infektionen mit SARS-CoV-2 die Kontaktdaten der tatsächlichen Besucher*innen zur Verfügung zu stellen.
Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falls unter Gästen oder Personal zu ermöglichen, werden Name, Vorname und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie Zeitraum des Aufenthalts und Sitzplatznummer erfasst und für die Dauer von vier Wochen gespeichert. Die Dokumentation wird so verwahrt, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. Die Daten werden nach Ablauf von vier Wochen vernichtet. Eine Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden. Besucher*innen werden bei der Datenerhebung durch Aushang bzw. elektronischen Anhang über die Datenverarbeitung informiert.
10. Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen: Mitwirkende mit COVID-19-assoziierten Symptomen (z. B. unspezifische Allgemeinsymptome, akute respiratorische Symptome jeglicher Schwere, Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn) dürfen nicht arbeiten. Mitwirkende, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, dürfen ebenfalls nicht zur Arbeit erscheinen.
Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind folgende Personen (Besucher*innen/Mitwirkende/Dienstleistende) ausgeschlossen: Personen mit nachgewiesener SARS-CoV-2-Infektion und Personen mit Kontakt zu COVID-19-Fällen in den letzten 14 Tagen und/oder Personen, die einer Quarantänemaßnahme unterliegen, Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere). Die Besucher*innen werden darüber vorab (z. B. bei der Reservierung) in geeigneter Weise (Website, Anmeldung) über diese Ausschlusskriterien informiert.
13. Gastronomie: Auf gastronomische Angebote wird verzichtet. Das Mitbringen von eigenen Getränken ist erlaubt. Für Gäste gilt die Ausnahme von der Maskenpflicht, um den Verzehr von Speisen und Getränken zu ermöglichen, unabhängig davon, ob dieser während der Veranstaltung oder einer Pause stattfindet. Die Maske darf nur abgenommen werden, solange es für den Verzehr erforderlich ist.
14. Entwicklung von Symptomen während der Veranstaltung: Sollten Personen während der Veranstaltung für eine Infektion mit SARS-CoV-2 typische Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu verlassen. Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucher*innen und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. Ggf. durch dieses angeordnete Quarantäneanordnungen werden nach Sachlage von der Betriebsleitung umgesetzt.
15. Parkplatzkonzept: Vom Veranstalter werden keine Parkplätze für Besucher*innen zur Verfügung gestellt. Sollte die Parkwiese am Tag des offenen Denkmals im September zur Verfügung gestellt werden, kontrollieren Einweiser*innen die Vermeidung von Menschenansammlungen bzw. das Überparken.
Geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag: Geimpfte und genesene Personen sind vom Erfordernis des Nachweises eines negativen Testergebnisses ausgenommen. Als geimpft gelten Personen, die vollständig gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff geimpft sind, über einen Impfnachweis oder in einem elektronischen Dokument verfügen und bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Als genesen gelten Personen, die über einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder in einem elektronischen Dokument verfügen, wenn die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Sowohl genesene als auch geimpfte Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen. Bei ihnen darf zudem keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein. Geimpfte bzw. genesene Personen müssen einen Impfnachweis bzw. Genesenennachweis vorlegen.


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